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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 918

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/12, Beschluss v. 01.08.2012, HRRS 2012 Nr. 918


BGH 5 StR 304/12 - Beschluss vom 1. August 2012 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 918

Bearbeiter: Christian Becker