HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 918
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/12, Beschluss v. 01.08.2012, HRRS 2012 Nr. 918
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 918
Bearbeiter: Christian Becker