HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 917
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 297/12, Beschluss v. 01.08.2012, HRRS 2012 Nr. 917
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch beruht die Entscheidung des Senats darauf, dass er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die im nachgereichten Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 23. Juli 2012 vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei seiner Entscheidung erwogen worden; sie führen aber im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 917
Bearbeiter: Christian Becker