HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 765
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 253/12, Beschluss v. 17.07.2012, HRRS 2012 Nr. 765
Die Revisionen der Angeklagten S. und I. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2010 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das oben genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, die "Sach- und Rechtslage" mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der Aussage des Angeklagten in seinem "letzten Wort", dass er sich von den Taten distanziere und diese bereue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts rechnet der Senat wegen der verspäteten Aktenvorlage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 765
Externe Fundstellen: NStZ 2012, 587
Bearbeiter: Christian Becker