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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 600

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 224/12, Beschluss v. 23.05.2012, HRRS 2012 Nr. 600


BGH 5 StR 224/12 - Beschluss vom 23. Mai 2012 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger B. B., P. B., C. S., D. U., A. U., A. - E. und K. Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mangels Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch, das wegen zurechenbaren Anwaltsverschuldens in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 600

Bearbeiter: Christian Becker