HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/12, Beschluss v. 15.08.2012, HRRS 2012 Nr. 915
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen, unter denen Sicherungsverwahrung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 406) noch weiterhin angeordnet werden darf, hat das Landgericht hinreichend belegt.
Namentlich im Blick auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte (BVerfGE aaO S. 377 ff.) erscheint es dem Senat entbehrlich, hier näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, eine Unterbringung nach § 63 StGB anstelle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 72 Rn. 8) ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB - wie hier - möglicherweise, aber nicht sicher gegeben sind (vgl. zu dieser Überlegung für eine andere Fallkonstellation Basdorf, HRRS 2008, 275, 276 f.). Der Senat weist zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug des § 63 StGB gemäß § 67a Abs. 2 StGB hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker