HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 591
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 170/12, Beschluss v. 08.05.2012, HRRS 2012 Nr. 591
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten entfällt, sowie dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. März 2012 genannten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen nur 25 Fällen des § 176 StGB entspricht den Einzelheiten zur Tatfrequenz im Urteil, beschwert den Angeklagten im Übrigen nicht. Da 26 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt waren und von der Strafkammer auch der Strafzumessung zugrunde gelegt wurden, musste ein Teilfreispruch erfolgen und eine der Einzelstrafen hatte zu entfallen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, die in drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängt wurde, aus, dass sich dies auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 591
Bearbeiter: Christian Becker