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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 514

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 160/12, Beschluss v. 23.04.2012, HRRS 2012 Nr. 514


BGH 5 StR 160/12 (alt: 5 StR 247/11) - Beschluss vom 23. April 2012 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 514

Bearbeiter: Christian Becker