HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 514
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 160/12, Beschluss v. 23.04.2012, HRRS 2012 Nr. 514
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 514
Bearbeiter: Christian Becker