HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 513
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 153/12, Beschluss v. 12.04.2012, HRRS 2012 Nr. 513
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die abgeurteilte Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten verwirklicht wurde.
Der Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung wird dahingehend ergänzt, dass der künftige Schaden zu ersetzen ist, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 513
Bearbeiter: Christian Becker