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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 589

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 145/12, Beschluss v. 23.05.2012, HRRS 2012 Nr. 589


BGH 5 StR 145/12 - Beschluss vom 23. Mai 2012 (LG Göttingen)

Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben im Gesamtstrafausspruch - unter Festsetzung von drei Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe - und soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Bildung der Gesamtstrafen ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer geht hierbei von höheren Einzelstrafen für die Taten 1, 3 und 4 (jeweils ein Jahr und zehn Monate) aus, als zuvor bei der Strafzumessung festgelegt (jeweils ein Jahr und drei Monate); letztere setzt der Senat nach dem Zweifelsgrundsatz - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - in dieser Höhe fest. Der Senat kann konsequent nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigeren Maßes der Einzelstrafen zur Bildung einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Die neue Gesamtstrafbildung auf der Grundlage der nunmehr bestimmt festgesetzten Einzelstrafen und der weiteren Einzelstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) hat ein neues Tatgericht vorzunehmen.

2. Darüber hinaus macht die Revision zu Recht Verstöße gegen den Grundsatz zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend. Zwischen Anklageerhebung und Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist eine erhebliche, der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung (von mindestens neun Monaten) eingetreten, die bereits im angefochtenen Urteil zu der Anordnung hätte führen müssen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Zu einer weiteren erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (von mindestens elf Monaten) ist es zwischen dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und seiner Zustellung gekommen, die erst nach mehr als einem Jahr im Dezember 2011 erfolgte. Das neue Tatgericht wird die wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotene Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des Vollstreckungsmodells (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nachzuholen und festzulegen haben, welcher bezifferte Teil der neu zu bemessenden Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Angesichts des von der Revision dargelegten Ausmaßes der Verzögerungen erscheint dabei ein Abschlag von nur einem Monat Freiheitsstrafe, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, als deutlich zu gering.

Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass Verzögerungen des tatgerichtlichen Verfahrens in dem von der Revision aufgezeigten Umfang im Hinblick auf die damit nicht nur für den Angeklagten, sondern gerade im Bereich der Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern auch für die Geschädigten einhergehenden Belastungen sowie regelmäßig damit verbundenen Verschlechterung der Beweislage unvertretbar erscheinen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 589

Bearbeiter: Christian Becker