HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 508
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 134/12, Beschluss v. 12.04.2012, HRRS 2012 Nr. 508
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 508
Bearbeiter: Christian Becker