HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 402
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 126/12, Beschluss v. 27.03.2012, HRRS 2012 Nr. 402
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 402
Bearbeiter: Ulf Buermeyer