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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 402

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 126/12, Beschluss v. 27.03.2012, HRRS 2012 Nr. 402


BGH 5 StR 126/12 - Beschluss vom 27. März 2012 (LG Berlin)

Totschlag (minder schwerer Fall; gebotene Erörterung); Beruhen.

§ 337 StPO; § 212 StGB; § 213 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 402

Bearbeiter: Ulf Buermeyer