HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 203
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 11/12, Beschluss v. 07.02.2012, HRRS 2012 Nr. 203
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 203
Bearbeiter: Ulf Buermeyer