HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 398
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 70/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 398
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge begründet keinen durchgreifenden Zweifel an dem eingestandenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf nicht zu beanstandender Tatsachengrundlage erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 398
Bearbeiter: Ulf Buermeyer