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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 570

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 62/11, Beschluss v. 13.04.2011, HRRS 2011 Nr. 570


BGH 5 StR 62/11 - Beschluss vom 13. April 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen versagen schon deswegen, weil der Angeklagte bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Ergebnis der Blutalkoholanalyse keinen positiven Alkoholbefund aufwies. Der durch den untersuchenden Arzt gewonnene subjektive Eindruck von einer Alkoholisierung des Angeklagten ist deshalb irrelevant.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 570

Bearbeiter: Ulf Buermeyer