HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 570
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 62/11, Beschluss v. 13.04.2011, HRRS 2011 Nr. 570
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen versagen schon deswegen, weil der Angeklagte bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Ergebnis der Blutalkoholanalyse keinen positiven Alkoholbefund aufwies. Der durch den untersuchenden Arzt gewonnene subjektive Eindruck von einer Alkoholisierung des Angeklagten ist deshalb irrelevant.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 570
Bearbeiter: Ulf Buermeyer