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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 307

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 565/11, Beschluss v. 01.03.2012, HRRS 2012 Nr. 307


BGH 5 StR 565/11 - Beschluss vom 1. März 2012 (LG Dresden)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. August 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Richtigstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 307

Bearbeiter: Ulf Buermeyer