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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 543

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 551/11, Beschluss v. 24.04.2014, HRRS 2014 Nr. 543


BGH 5 StR 551/11 - Beschluss vom 24. April 2014

Festsetzung des Höchstbetrages der Pauschgebühr für Wahlverteidiger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades.

§ 42 RVG; § 60 RVG; VV-RVG 4130

Entscheidungstenor

Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin G. aus Berlin steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.860 Euro zu.

Gründe

Die Wahlverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr in Höhe der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr (VV 4130) festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die zum Zeitpunkt der Beauftragung vorgesehene Höchstgebühr (§ 60 Abs. 1 RVG) von 930 Euro vorliegend für nicht zumutbar. Er teilt die Vorstellungen der Antragstellerin über die Höhe des Pauschbetrages und tritt deren Antrag nicht entgegen.

Der Antrag der Wahlverteidigerin ist in vollem Umfang begründet. Vorliegend ist die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr für einen Wahlverteidiger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zumutbar. Der Senat setzt deshalb die Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen auf den Höchstbetrag fest (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 543

Bearbeiter: Christian Becker