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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 396

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 55/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 396


BGH 5 StR 55/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Hamburg)

Unbegründete Revision; Strafrestaussetzung (Halbstrafenzeitpunkt).

§ 57 Abs. 1 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der - trotz nicht überaus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften - Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbringungsaussetzung zur Bewährung zu gewähren (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 396

Bearbeiter: Ulf Buermeyer