HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 396
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 55/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 396
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der - trotz nicht überaus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften - Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbringungsaussetzung zur Bewährung zu gewähren (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 396
Bearbeiter: Ulf Buermeyer