HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 215
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 531/11, Beschluss v. 11.01.2012, HRRS 2012 Nr. 215
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe - bei vorliegender Verfahrenseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die Untersuchungshaft angeordnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29) - nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 215
Bearbeiter: Ulf Buermeyer