HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 128
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 530/11, Beschluss v. 12.01.2012, HRRS 2012 Nr. 128
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 128
Bearbeiter: Ulf Buermeyer