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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 781

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 49/11, Beschluss v. 06.07.2011, HRRS 2011 Nr. 781


BGH 5 StR 49/11 - Beschluss vom 6. Juli 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2010 wird aufgehoben (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2011).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 781

Bearbeiter: Ulf Buermeyer