HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 481/11, Beschluss v. 30.11.2011, HRRS 2012 Nr. 24
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer