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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 125

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 480/11, Beschluss v. 10.01.2012, HRRS 2012 Nr. 125


BGH 5 StR 480/11 - Beschluss vom 10. Januar 2012 (LG Leipzig)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 125

Bearbeiter: Ulf Buermeyer