HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 125
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 480/11, Beschluss v. 10.01.2012, HRRS 2012 Nr. 125
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 125
Bearbeiter: Ulf Buermeyer