HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 406
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 479/11, Beschluss v. 28.02.2012, HRRS 2012 Nr. 406
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass
a) die vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Strafbefehl vom 26. April 2010 festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren einbezogen ist und
b) drei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, wegen versuchten Diebstahls in zehn Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem der Fälle in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. April 2010 verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg hinsichtlich der festgesetzten Vorwegvollstreckung.
Daneben hat das Landgericht mit der fehlerhaften Begründung, der - indes aufgrund exzessiver Beschaffungskriminalität offensichtlich hoch verschuldete - Angeklagte sei am Vermögen zu treffen, von einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26. April 2010 nach § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Dies holt der Senat ohne Erhöhung der Gesamtstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Dass sich auf deren Höhe die Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je einem Euro für ein Betäubungsmittelvergehen, das der Angeklagte nach dem Zäsurzeitpunkt begangen hat, ausgewirkt haben kann, schließt der Senat aus, ebenso, dass in den drei Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls eine gemäß § 354a StPO an sich gebotene Prüfung des § 244 Abs. 3 StGB nF zu milderen Sanktionen hätte führen können.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt noch keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 406
Bearbeiter: Ulf Buermeyer