HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 124
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 471/11, Beschluss v. 14.12.2011, HRRS 2012 Nr. 124
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im feststellenden Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Verletzten wird auch insoweit abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions- und Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch den Feststellungsausspruch entstandenen zusätzlichen Auslagen die Landeskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen eines Verbrechens und wegen 23 Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dem Adhäsions- und Nebenkläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € zugesprochen und den Angeklagten als verpflichtet erklärt, dem Nebenkläger noch entstehende materielle und immaterielle Schäden in Folge des Messerstichs vom 7. November 2010 vor der Gaststätte C. in Elmshorn zu ersetzen. Wegen des weitergehend geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat das Landgericht von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen.
Die allein erhobene Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Recht ein Eigenverschulden des Nebenklägers darin gesehen, dass dieser einen rechtswidrigen Angriff auf den Bruder des Angeklagten führte, als Letzterer mangels gebotener Ankündigung eines Messereinsatzes in Überschreitung seiner Nothilfebefugnis den Nebenkläger durch einen Stich in die Brust lebensgefährlich verletzte.
Das Mitverschulden des Nebenklägers bezieht sich demnach auf den Eintritt des Schadensereignisses (haftungsbegründende Kausalität). Deshalb steht im Raum, dass der Adhäsionskläger einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weshalb bei dem Feststellungsausspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Quote hätte festgestellt und ausgesprochen werden müssen, zu welchem Bruchteil die Schadensersatzpflicht besteht (BGH, Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544; BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382).
Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auch insoweit abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zwecks teilweiser Erneuerung des Anschlussverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 27. März 1987 - 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 124
Bearbeiter: Ulf Buermeyer