HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 209
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 462/11, Beschluss v. 12.01.2012, HRRS 2012 Nr. 209
Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Revision der Angeklagten L. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass die Angeklagte des Computerbetrugs in 34 Fällen, der Beihilfe zum Computerbetrug in fünf Fällen und der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits unzulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklagten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
Die Revision der Angeklagten L. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).
Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Berichtigung des Urteilstenors "gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO" beantragt hat, verwirft der Senat die Revision der Angeklagten L. gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil der gestellte Antrag inhaltlich auf die vollständige Verwerfung der Revision abzielt und sich somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken soll.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 209
Bearbeiter: Ulf Buermeyer