HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 928
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 460/11, Beschluss v. 24.01.2012, HRRS 2012 Nr. 928
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N. geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO, die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 397a Rn. 17a).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 928
Bearbeiter: Christian Becker