HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 568
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 46/11, Beschluss v. 22.03.2011, HRRS 2011 Nr. 568
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. September 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass
a) beide Angeklagten wegen der Tat II.3. (Betrug im Arrestverfahren), der Angeklagte L. darüber hinaus auch wegen der Tat II.5. (versuchter Betrug) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
b) der Angeklagte K. wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, der Angeklagte L. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten tragen die verbliebenen Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Gebühren und gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens werden jedoch um ein Zehntel ermäßigt; die Staatskasse trägt auch ein Zehntel der verbliebenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Untreue in zwei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs im Arrestverfahren halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Arrestverfahren, das der Geschädigte Z. betrieben hatte, erfolgte zur Sicherung seiner Ansprüche auf Rückzahlung von 600.000 €. Diesen Betrag hatten die Angeklagten durch Betrug zuvor erlangt. Die von den Angeklagten in diesem Verfahren vorgenommenen Täuschungshandlungen geschahen in der Absicht, das durch die Betrugshandlung vereinnahmte Geld behalten zu können. Solche Handlungen, die der Beutesicherung dienen, sind mitbestrafte Nachtaten des Betrugs und damit straflos.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstand durch die Betrugshandlungen im Arrestverfahren kein selbständiger Betrugsschaden. Der Betrugsschaden erhöhte sich hierdurch nicht, die Täuschungshandlungen im Arrestverfahren bewirkten allenfalls, dass sich der Betrugsschaden nicht verringerte, weil hierdurch infolge des nicht erlangten Titels erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen unterblieben. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von anderen Betrugshandlungen, die darauf gerichtet sind, den Gläubiger von der Realisierung seiner Forderung abzuhalten.
Der Senat lässt offen, ob - wie ersichtlich der Generalbundesanwalt meint - die Verfahrenskosten einen selbständigen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen können. Nach den Urteilsfeststellungen sind nämlich die Verfahrenskosten sämtlich dem Angeklagten K. auferlegt worden. Dass er eine solche Überbürdung erstrebt hatte, ist im Blick auf seine prozessuale Verteidigung zumindest fraglich und lässt sich nicht mehr zweifelsfrei klären. Der Senat hat deshalb die Angeklagten hinsichtlich dieser Tat freigesprochen.
2. Ebenfalls freigesprochen hat er den Angeklagten L., soweit dieser wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dieser Vorgang bezog sich gleichfalls auf das Arrestverfahren und diente somit der Beutesicherung. Da das Landgericht ein Vergehen nach § 156 StGB hier zutreffend verneint hat, ist auch diese Tat im Sinne eines Freispruchs entscheidungsreif.
3. Die Teilfreisprüche haben eine so geringfügige Auswirkung auf die zu verhängenden Gesamtstrafen, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen der hiermit verbundenen Verzögerung unvertretbar wäre, zumal sich der Angeklagte K. in Untersuchungshaft befindet. Der Senat setzt deshalb bei dem Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren fest. Sein Verteidiger hat sich mit einer entsprechenden Durchentscheidung einverstanden erklärt. Es lässt sich ausschließen, dass für diesen Angeklagten nach Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten (weitere Freiheitsstrafen: zwei Jahre fünf Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und zweimal ein Jahr sowie zehn Monate) nach Zurückverweisung an das Landgericht eine noch niedrigere Gesamtstrafe hätte festgelegt werden können. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat der Senat auf die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB denkbar niedrigste Gesamtstrafe erkannt. Zur Festsetzung dieser Strafen ist er ohne mündliche Verhandlung befugt.
Die Verhängung des Berufsverbots bleibt bestehen, weil es von den Korrekturen im Schuldspruch ersichtlich unbeeinflusst bleibt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 568
Bearbeiter: Ulf Buermeyer