HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1276
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 454/11, Beschluss v. 09.11.2011, HRRS 2011 Nr. 1276
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen durch den Senat im Beschluss vom 26. Januar 2011 hätte das Landgericht nur ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen dürfen. Die insoweit überflüssigen Feststellungen widersprechen indes den bisher getroffenen nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1276
Bearbeiter: Ulf Buermeyer