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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 395

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 43/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 395


BGH 5 StR 43/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Neuruppin)

Strafzumessung; sozialtherapeutische Bemühungen im Strafvollzug.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Haftempfindlichkeit des schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten und zum Maß der Fahrlässigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der - hinzunehmenden - unterbliebenen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB Anlass für den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen um den Angeklagten im Strafvollzug bedürfen wird.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 14. März 2011 lag vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 395

Bearbeiter: Ulf Buermeyer