HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 20
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 419/11, Beschluss v. 02.12.2011, HRRS 2012 Nr. 20
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen - zum objektiven Tatgeschehen jedoch nur in den Fällen 1 und 5 - aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, mehrerer Körperverletzungsdelikte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der zu den Tatzeiten 20 bis 21-jährige Angeklagte seit früher Jugend an einer schizophrenen Psychose und überdies an einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Er ist seit dem Jahr 2002 bereits häufiger, allerdings zumeist nicht wegen Gewaltdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb "mehrfach ermahnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt" (UA S. 3). Im Jahr 2008 wurden drei Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einmal in Verbindung mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten sechs Taten liegen vier Geschehenskomplexe zugrunde, in denen sich der Angeklagte von den jeweils Geschädigten provoziert fühlte und auf deren Verhalten er mit Beleidigungen, Drohungen und körperlichen Gewalttätigkeiten reagierte, in einem Fall daneben auch mit der Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten.
Das angefochtene Urteil hat bereits im Schuldspruch keinen Bestand. Sowohl der Ausschluss des § 20 StGB als auch die Annahme des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer schließt sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit dem Sachverständigen an, ohne dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10). Insbesondere wird nicht deutlich, aufgrund welcher Symptome beim Angeklagten der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelangt ist. Die Taten selbst sind angesichts des sozialen Hintergrunds und der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nicht in einem Maße auffällig, dass ihre symptomatische Bedeutung im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie auf der Hand lag. Die Strafkammer schildert das Krankheitsbild der hebephrenen Schizophrenie in den Begriffen des ICD 10 (F 20.1), ohne eine Verbindung zu dem konkreten Verhaltens- und Störungsbild des Angeklagten herzustellen. Angesichts dessen mangelt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung und Begründung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat.
Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind von diesem Rechtsfehler nicht betroffen und können grundsätzlich bestehen bleiben. Aufzuheben sind allerdings die Feststellungen zu Taten 1 und 5, zu denen eine Beweiswürdigung weitgehend fehlt.
Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird es sich im Rahmen der Strafzumessung zu Tat 2 auch mit § 249 Abs. 2 StGB auseinanderzusetzen haben.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Urteile einer Jugendkammer als solche zu kennzeichnen sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 20
Bearbeiter: Ulf Buermeyer