HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1273
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 412/11, Beschluss v. 27.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1273
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der weitestgehend fehlenden Gewaltkomponente der für sich nicht besonders gewichtigen Anlasstaten bei den Entscheidungen nach §§ 67d, 67e StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben (vgl. BVerfGE 70, 297; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 62 Rn. 2, 6); baldige Versuche einer sozialverträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1273
Bearbeiter: Ulf Buermeyer