HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1267
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 393/11, Beschluss v. 26.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1267
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten weist der Senat für die Nachtragsentscheidungen der zuständigen Strafvollstreckungskammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297 hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1267
Bearbeiter: Ulf Buermeyer