HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 16
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 390/11, Beschluss v. 30.11.2011, HRRS 2012 Nr. 16
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. April 2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das Vorbringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 16
Bearbeiter: Ulf Buermeyer