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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1265

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 377/11, Beschluss v. 11.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1265


BGH 5 StR 377/11 - Beschluss vom 11. Oktober 2011 (LG Berlin)

Absehen von der Auferlegung der Kosten und Auslagen.

§ 74 JGG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1265

Bearbeiter: Ulf Buermeyer