HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1119
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 361/11, Beschluss v. 27.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1119
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1119
Bearbeiter: Ulf Buermeyer