HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1118
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 356/11, Beschluss v. 28.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1118
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, ausdrücklich erörtert worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1118
Bearbeiter: Ulf Buermeyer