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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1116

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 342/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1116


BGH 5 StR 342/11 - Beschluss vom 14. September 2011 (LG Potsdam)

Rücknahme der Revision (keine Entscheidung zugunsten eines Mitangeklagten).

§ 357 StPO

Entscheidungstenor

Der Angeklagte F. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2011 zu tragen.

Die Revisionen der Angeklagten G., S. und Sc. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der den Angeklagten F. betreffenden Verfallsanordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F. kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung auf den Mitangeklagten B. gemäß § 357 StPO, da die Verfallsanordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1116

Bearbeiter: Ulf Buermeyer