HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1116
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 342/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1116
Der Angeklagte F. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2011 zu tragen.
Die Revisionen der Angeklagten G., S. und Sc. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der den Angeklagten F. betreffenden Verfallsanordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F. kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung auf den Mitangeklagten B. gemäß § 357 StPO, da die Verfallsanordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1116
Bearbeiter: Ulf Buermeyer