HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 301
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 320/11, Beschluss v. 08.02.2012, HRRS 2012 Nr. 301
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 301
Bearbeiter: Ulf Buermeyer