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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1262

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 315/11, Beschluss v. 28.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1262


BGH 5 StR 315/11 - Beschluss vom 28. September 2011 (LG Potsdam)

Audiovisuelle Vernehmung (Anordnung; Gerichtsbesetzung); effektive Verteidigung.

§ 247a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch bei laufender Hauptverhandlung können Gerichtsentscheidungen im Beschlusswege in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden. Dies gilt auch für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO, denn eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung hierüber zu entscheiden hätte, besteht nicht. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik herzuleiten.

2. Durch die Anordnung nach § 247a StPO vor Beginn oder außerhalb der Hauptverhandlung wird die Verteidigung des Angeklagten nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit - namentlich auch auf entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten - seine Entscheidung ändern kann.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a StPO:

Das Landgericht hat - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - auf jeweils schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a StPO durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser Vorgehensweise widersprachen.

Die von den Revisionen vorgebrachten Einwendungen, dass die Beschlussanordnungen nach § 247a StPO nicht vom gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich der Schöffen zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung über die Anordnung nach § 247a StPO zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift des Zweiten Buches, 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, StV 2011, 295).

Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der audiovisuellen Vernehmung ist mitunter eine erhebliche Vorlaufzeit erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der Vernehmung abzuklären (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit - namentlich auch auf entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten - seine Entscheidung ändern kann (vgl. Becker aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1262

Externe Fundstellen: StV 2012, 65

Bearbeiter: Ulf Buermeyer