HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1110
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 312/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1110
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. März 2010 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 einbezogen. Eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2008 kam nicht in Betracht, weil in dieses Urteil eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2007 einbezogen war, das Zäsurwirkung gegenüber vorliegender Verurteilung entfaltet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1110
Bearbeiter: Ulf Buermeyer