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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 312/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1110


BGH 5 StR 312/11 - Beschluss vom 31. August 2011 (LG Berlin)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. März 2010 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 einbezogen. Eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2008 kam nicht in Betracht, weil in dieses Urteil eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2007 einbezogen war, das Zäsurwirkung gegenüber vorliegender Verurteilung entfaltet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer