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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1030

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/11, Beschluss v. 16.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1030


BGH 5 StR 304/11 - Beschluss vom 16. August 2011 (LG Berlin)

Kostenentscheidung (Reduzierung der Strafe; Kostenteilung).

§ 473 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte drei Viertel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat; ein Viertel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts muss die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht aufgehoben werden. Der Angeklagte wird hierdurch nicht benachteiligt, weil die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233 mwN). Da der Senat mithin materiell nicht zu Lasten des Angeklagten von der Auffassung des Generalbundesanwalts abgewichen ist, kann er durch Beschluss entscheiden.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil (§ 464 Abs. 3 StPO) hat Erfolg.

Das Landgericht hat nicht ausreichend den Teilerfolg berücksichtigt, den der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung des Verfahrens erzielt hat. Nachdem der Angeklagte im ersten tatgerichtlichen Urteil wegen Totschlags - unter Einbeziehung der Strafen aus einem Strafbefehl - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Wochen verurteilt wurde (Einsatzstrafe für den Totschlag: zehn Jahre Freiheitsstrafe), hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte damit durch das erste Revisionsverfahren eine beträchtliche Verkürzung der für den Totschlag verhängten Strafe um zwei Jahre und drei Monate erzielt hat, hält der Senat eine Teilung der Kosten und Auslagen für das erste Revisionsverfahren entsprechend der Beschlussformel für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1030

Bearbeiter: Ulf Buermeyer