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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1027

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 296/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1027


BGH 5 StR 296/11 - Beschluss vom 18. August 2011 (LG Flensburg)

Beweiswürdigung.

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1027

Bearbeiter: Ulf Buermeyer