HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1027
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 296/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1027
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1027
Bearbeiter: Ulf Buermeyer