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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1026

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 294/11, Beschluss v. 17.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1026


BGH 5 StR 294/11 - Beschluss vom 17. August 2011 (LG Braunschweig)

Unzulässige Revision (Rechtsmittelverzicht).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1026

Bearbeiter: Ulf Buermeyer