HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1026
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 294/11, Beschluss v. 17.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1026
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1026
Bearbeiter: Ulf Buermeyer