HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 114
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 292/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 114
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Stellungnahme vom 21. September 2011 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 114
Bearbeiter: Ulf Buermeyer