HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1252
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 289/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1252
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzumessung schließt der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des Angeklagten als "Vorstrafen" die Bemessung der eher maßvollen Strafe beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1252
Bearbeiter: Ulf Buermeyer