HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1025
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1025
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und umfängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. August 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünftiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1025
Bearbeiter: Ulf Buermeyer