HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1024
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1024
1. Der Angeklagte D. A. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 zu tragen.
2. Die Revision der Angeklagten G. A. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewinnungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000 € entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1024
Bearbeiter: Ulf Buermeyer