HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 809
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 281/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 809
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Revisionsvortrag ermangelt es an der Darlegung, warum das Landgericht infolge falscher Anwendung der Rechtsbegriffe die Strafverfolgung zu Unrecht gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 154a Rdn. 27). Im Übrigen erstrebt die Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO eine andere Rechtsfolge.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 809
Bearbeiter: Ulf Buermeyer