HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1018
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 241/11, Beschluss v. 20.07.2011, HRRS 2011 Nr. 1018
Auf die Revisionen der Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten - unter Teilfreispruch im Übrigen - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (Angeklagter W. D.) bzw. einem Jahr und fünf Monaten (Angeklagte S. D.) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Beide Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter Vorstrafen herangezogen hat, die wegen im Zeitpunkt des Urteils eingetretener Tilgungsreife dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterlagen. Es hat den Angeklagten diese Vorstrafen - wenngleich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - ausdrücklich angelastet (UA S. 37). Im Hinblick darauf vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier strafmildernder Berücksichtigung von Unbestraftheit etwas niedrigere Strafen verhängt worden wären.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1018
Bearbeiter: Ulf Buermeyer