HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1248
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 238/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1248
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1248
Bearbeiter: Ulf Buermeyer