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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1248

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 238/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1248


BGH 5 StR 238/11 - Beschluss vom 2. August 2011 (LG Berlin)

Täter-Opfer-Ausgleich (Urteilsgründe; Erörterung).

§ 46a StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1248

Bearbeiter: Ulf Buermeyer